Altautoverordnung: Gemäss der Verordnung über die Entsorgung von Altautos und die Anpassung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (AltautoV) vom 4.Juli 1997 sind Betreiber von Verwertungsbetrieben verpflichtet, die Überlassung eines Altautos unverzüglich durch einen Verwertungsnachweis zu bestätigen. Der Verwertungsnachweis ist zum Zeitpunkt, zu dem ein Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird oder als aus dem Verkehr gezogen gilt, der Zulassungsstelle vorzulegen. Zur Vorlage verpflichtet ist der Fahrzeughalter/-eigentümer oder die Annahmestelle bzw. der Verwertungsbetrieb, wenn diese sich dazu gegenüber dem Halter/Eigentümer schriftlich verpflichtet haben.
Hier gelangen Sie direkt zur Ihrer persönlichen Verwertungsanfrage.